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   BVerwG, 10.07.1964 - VII C 82.64   

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BVerwG, 10.07.1964 - VII C 82.64 (https://dejure.org/1964,613)
BVerwG, Entscheidung vom 10.07.1964 - VII C 82.64 (https://dejure.org/1964,613)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juli 1964 - VII C 82.64 (https://dejure.org/1964,613)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiederholung von Prüfungen - Teilwiederholung

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 122
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 19.12.2001 - 6 C 14.01

    Abweichensklausel; Aktenvortrag; Bewertung von Prüfungsleistungen;

    Bei Fehlen einer normativen Bestimmung sind die Gerichte aufgerufen, die Lücke in der Regelung des Prüfungsablaufs unter dem erwähnten Gesichtspunkt zu schließen, dass der Prüfling bei der erneuten Prüfung den geringstmöglichen Nachteil erleidet (vgl. Urteil vom 10. Juli 1964 - BVerwG 7 C 82.64 - NJW 1965, 122).

    Regelungen, die für den normalen Prüfungsablauf gelten, stehen dem kraft höherrangigen Rechts nicht entgegen, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit des im Klagewege erfolgreichen Prüflings geboten ist (vgl. Urteil vom 10. Juli 1964, a.a.O.; ferner Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 16.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 355 S. 102 f.).

  • BFH, 28.11.2002 - VII R 27/02

    Verfahren nach Einwendungen gegen Steuerberaterprüfung

    Die dafür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, ist in erster Linie Aufgabe des zuständigen Normgebers; bei Fehlen einer normativen Bestimmung sind die Gerichte aufgerufen, die Lücke in der Regelung des Prüfungsablaufs so zu schließen, dass der Prüfling bei der Überprüfung einer strittigen Bewertung den geringstmöglichen Nachteil erleidet, indes dadurch auch keinen Vorteil gegenüber anderen Prüflingen erlangt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 19. Dezember 2001 6 C 14.01, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 421.0 Prüfungswesen Nr. 400, und vom 10. Juli 1964 VII C 82.64, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1965, 122).
  • BVerwG, 17.01.1969 - VII C 77.67

    Rechtzeitige Geltendmachung eines Prüfungsmangels durch den Prüfling -

    Über die Gestaltung des weiteren Prüfungsverfahrens sind der Klägerin erwünscht erscheinende Ausführungen entbehrlich, weil sich der Rechtsstreit darauf nicht erstreckt; der erkennende Senat hat sich damit bisher nur im Hinblick auf die Reifeprüfung befaßt (Urteil vom 10. Juli 1964 - BVerwG VII C 82.64 - [NJW 1965, 122]).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.07.1993 - 3 L 91/93
    Die so bestehende Lücke muß unter dem Gesichtspunkt ausgefüllt werden, daß die Klägerin bei der erforderlich gewordenen Wiederholung den geringstmöglichen Nachteil erleidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.1964 - VII C 82/64 -, NJW 1965, 122).
  • OVG Niedersachsen, 08.05.2002 - 2 L 6330/96

    Laufbahnprüfung; Anspruch auf ein Überdenken; Bindung an Lösungshinweise;

    Liegt die Prüfung längere Zeit zurück, ist die erneute Prüfung (bzw. die Fortsetzung der Prüfung) so zu gestalten, dass durch den Zeitablauf hervorgerufene Erschwernisse der Prüfung im Interesse des Prüflings im gebotenen Umfang aufgefangen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.1994 - 7 C 82/64 -, NJW 1965, 122, Urt. v. 19.12.2001 - 6 C 14/01 -, zit. nach JURIS).
  • BFH, 03.07.1980 - VII R 84/79

    Prüfungsentscheidung - Prüfungsverfahren - Steuerbevollmächtigtenprüfung

    Auch das BVerwG hat bisher entsprechend entschieden (Urteil vom 10. Juli 1964 VII C 82/64, Neue Juristische Wochenschrift 1965 S. 122 - NJW 1965.122 -, Beschluß vom 11. November 1975 VII B 72.74, Buchholz 421.0 Nr. 68 = NJW 1976, 905, und Beschluß 25. Juli 1979 7 CB 68.79, Buchholz 421.0 Nr. 118; in der Entscheidung vom 11. November 1975 hatte das BVerwG im Ergebnis das Urteil eines Verwaltungsgerichts bestätigt, das die Verwaltung verpflichtete, den Kläger eine durch Lärmbelästigung gestörte Klausur nachschreiben zu lassen).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.05.1993 - 3 M 19/93

    Ärztliche Vorprüfung; Verfahrensfehler; Prüfungsamt; Anordnungsgrund;

    Die so bestehende Lücke muß unter dem Gesichtspunkt ausgefüllt werden, daß die Antragstellerin bei der erforderlich gewordenen Wiederholung den geringstmöglichen Nachteil erleidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.1964 -VII C 82/64 -, NJW 1965, 122).
  • BVerwG, 02.02.1973 - VII B 99.71

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit der Ablehnung

    Aus rechtsstaatlichen Erfordernissen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Juli 1964 - BVerwG VII C 82.64 - (NJW 1965, 122 = RWS 1964, 377) für die Gestaltung einer wegen Fehler der Behörde notwendigen Wiederholung einer Reifeprüfung in einem besonders gelagerten Falle hergeleitet, daß die Durchführung dieser Prüfung nur zu möglichst wenigen Nachteilen für den Prüfling führen dürfe, und damit auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Geltung gebracht.
  • BVerwG, 01.10.1970 - I B 53.70

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

    Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich vielmehr nur auf die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts fehlerhaften Prüfungsentscheidungen (vgl. BVerwG NJW 1965, 122 Nr. 23).
  • OVG Bremen, 21.11.1967 - II A 391/66
    Von dieser Auffassung ist auch das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 10.07.1964 (VII C 82/64, NJW 1965/122) {{Fussnote|1|BVerwG, 10.07.1964 VII C 82/64.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.1965 - V A 532/64
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